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   BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76   

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BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76 (https://dejure.org/1978,5609)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1978 - 4 RJ 87/76 (https://dejure.org/1978,5609)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1978 - 4 RJ 87/76 (https://dejure.org/1978,5609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Stammrecht - Bestehen - Wiederheirat - Heirat in der DDR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 46, 51
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.05.1966 - 1 RA 132/63

    Witwenrente - Wiederaufleben der Witwenrente - Wegfall der Wiederheirat -

    Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76
    Der "wiederaufgelebte" Anspruch der Witwe richtet sich gegen einen Versicherungsträger im Geltungsbereich der RVG; deshalb muß wegen des so gekennzeichneten Bezugsmoments der "ursprüngliche", durch Wiederverhei- ratung weggefallene Anspruch auf Vorschriften des Reichsrechts oder des Bundesrechts beruht haben (vgl BSGE 25, 20, 25 = SozR Nr. 15 zu 5 1291 RVG).

    Deshalb kann zwar kein Witwenrentenanspruch wieder aufleben, wenn die neue Eheschließung vor dem 1. Januar 1959 in der DDR stattgefunden hat, weil bis zu diesem Zeitpunkt nach Bundesrecht kein Anspruch entstehen konnte (@ 1 Abs. 1 FAG; BSGE 25, 20, 22; 19, 97 ff).

    Die vom LSG und von der Beklagten erwähnten Entscheidungen des BSG (BSGE 25, 20 und 19, 97) widerstreiten der Ansicht des Senats nicht, da in den dort entschiedenen Fällen die neue Eheschließung in der DDR vor dem 1. Januar 1959 stattgefunden hatte; zudem ist das Datum des Inkrafttretens des EEG im Leitsatz der letztgenannten Entscheidung hervorgehoben wenn es hiernach worden.

  • BSG, 23.04.1963 - 1 RA 349/62

    Zu einem Anspruch auf Witwenrente - Ausschluss für frühere Bewohner der

    Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76
    Deshalb kann zwar kein Witwenrentenanspruch wieder aufleben, wenn die neue Eheschließung vor dem 1. Januar 1959 in der DDR stattgefunden hat, weil bis zu diesem Zeitpunkt nach Bundesrecht kein Anspruch entstehen konnte (@ 1 Abs. 1 FAG; BSGE 25, 20, 22; 19, 97 ff).

    Die vom LSG und von der Beklagten erwähnten Entscheidungen des BSG (BSGE 25, 20 und 19, 97) widerstreiten der Ansicht des Senats nicht, da in den dort entschiedenen Fällen die neue Eheschließung in der DDR vor dem 1. Januar 1959 stattgefunden hatte; zudem ist das Datum des Inkrafttretens des EEG im Leitsatz der letztgenannten Entscheidung hervorgehoben wenn es hiernach worden.

  • BSG, 15.02.1962 - 4 RJ 58/59
    Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76
    daß der Witwenrentenanspruch zum Zeitpunkt der Wiederheirat bestanden hatte (zB BSGE 14, 258, 240 = SozR Nr. 2 zu 5 1291 RVG; BSGE 16, 202 = SozR Nr } aaO).
  • BSG, 12.12.1968 - 12 RJ 462/63

    Witwenrente - Gewährungszeitraum - Aufenthalt in Polen - Rentenbeginn -

    Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76
    Der Wohnsitzgrundsatz, der infolge des staatlichen Zusammenbruchs im Jahre 1945 zum Untergang früherer sowie durch die Spaltung Deutschlands zur Entstehung neuer Ansprüche nur gegen den im jewéiligen Herrschaftsbereich befindlichen Sozialversicherungsträger geführt hatte (zB BSGE 17, 144, 145 und die dort zitierte Rechtsprechung) und auch im FAG zum Ausdruck gekommen war (vgl BSG 11, 271, 275), gilt seitdem für A n s p r ü c h e der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr (vgl BSGE 29, 57, 62).
  • Drs-Bund, 21.05.1959 - BT-Drs III/1109
    Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76
    RANG, die in der RVO und im Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1955 verstreuten sowie in systematischer Hinsicht voneinander abweichenden Vorschriften über die Gewährung von Renten bei Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu einem einheitlichen Ruhenstatbestand in der RVO zusammenzufassen; der Unterschied gegenüber der vorherigen Regelung (zB 5 1 Abs. 1, 55 8, 9 FAG) liegt darin, daß im jetzigen Auslandsrentenrecht die Anspruchsgrundlagen für die Rentengewährung nicht mehr geschaffen, sondern vorausgesetzt werden (vgl Begründung zu Art. 2 Nr. 4, Allgemeines, und zu $ 1518 in BT-Drucks III/1109).
  • BSG, 19.03.1976 - 11 RA 92/75
    Auszug aus BSG, 28.02.1978 - 4 RJ 87/76
    Darunter ist nicht - jedenfalls nicht notwendig - auch der Anspruch auf Rente im Sinne des Anspruchs auf Zahlung des jeweils fällig werdenden einzelnen (monatlichen) Betrages, sondern das sogenannte Stammrecht (Grundanspruch, Gesamtanspruch) zu verstehen (vgl SozR Nr. 57 zu $ 1291 RVG; BSG vom 19. März 1976 - 11 RA 92/75 - in DAngVers 1976, 372; ferner BSGE 5, 4, 6; Kommentar des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zum 4. und 5. Buch der RVG, Stand 1. Juli 1976, ff).
  • BSG, 11.12.1990 - 1 RA 1/89

    Kein wiederauflebensfähiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat

    Hat eine Hinterbliebene vor dem 1.1.1959 in der DDR wieder geheiratet, ohne zuvor im Geltungsbereich des AVG einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben, konnte ein wiederauflebensfähiger Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Rentenstammrecht) aus Beiträgen des Versicherten ua zu stillgelegten oder außerhalb des Geltungsbereichs des AVG befindlichen deutschen Rentenversicherungsträgern bis zur Wiederheirat nach Bundesrecht nicht entstehen (§ 1 Abs. 1 SVFAG; Abgrenzung zu BSG vom 28.2.1978 - 4 RJ 87/76 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14 = BSGE 46, 51 und BSG vom 29.3.1990 - 4 RA 22/89 = SozR 3 - 5050 § 14 Nr. 1).

    Deshalb kann, wie der 4. Senat bereits entschieden hat, ein Hinterbliebenenrentenanspruch nicht wiederaufleben, wenn die Hinterbliebene vor dem 1. Januar 1959 in der DDR wieder geheiratet hatte, ohne zuvor im Geltungsbereich des AVG einen ständigen Aufenthalt begründet zu haben; erst wenn die neue (inzwischen wieder aufgelöste) Ehe in der DDR nach dem Stichtag (Inkrafttreten des FANG/FRG) geschlossen worden ist, scheitert der Wiederauflebensanspruch nicht mehr an einem fehlenden Aufenthalt im Bundesgebiet (BSGE 46, 51 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14 S 36; Urteil vom 29. März 1990, aaO).

    Der Unterschied zwischen FAG und FRG lag darin, daß das FAG für alle im Bundesgebiet sich ständig aufhaltenden Personen die Anspruchsgrundlagen für die Rentengewährung aus Beiträgen zu ua stillgelegten deutschen Versicherungsträgern (zB zur RfA) oder zu Versicherungsträgern der SBZ oder DDR selbständig geschaffen hat (§ 1 Abs. 1, §§ 8, 9 FAG), während diese Anspruchsgrundlagen nach dem neuen Auslandsrentenrecht - nach Maßgabe des unmittelbar oder über § 14 FRG anzuwendenden allgemeinen Rentenrechts - nunmehr vorausgesetzt werden (vgl BSGE 46, 51, 53 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14) unter Bezugnahme auf die Begründung zu Art. 2 § 4, Allgemeines, und zu § 1318 in BT-Drucks III/1109).

  • BSG, 04.12.2007 - B 2 U 34/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Geschiedenenwitwenrente - Wiederheirat -

    Diese zuletzt angeführte Auffassung haben die Rentensenate des BSG jedoch seit der Entscheidung vom 28. Februar 1978 (BSGE 46, 51 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14) insoweit aufgegeben, als sie im Hinblick auf die zwischenzeitlichen Änderungen des Fremdrentengesetzes (FRG) zum 1. Januar 1959 zu der identischen Fallgestaltung (Tod des ersten Ehemannes und Wiederheirat in der DDR, anschließend Umsiedlung in die Bundesrepublik) einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehemann bejahten.

    Dieses Rentenstammrecht entstehe seit dem 1. Januar 1959 nach dem neuen FRG unabhängig davon, ob der Berechtigte sich - vor der Wiederheirat - im Geltungsbereich des bundesdeutschen Rechts aufgehalten habe (BSGE 46, 51 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14; BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 24; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1291 Nr. 3, jeweils mwN).

  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 22/89

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente nach Zuzug aus DDR

    § 96 AVG schließe nur eine Auszahlung der Rente in das Gebiet der DDR (einschließlich Berlin-Ost), nicht jedoch das für das Wiederaufleben des Rentenanspruchs ausschlaggebende Bestehen eines Rentenstammrechts aus (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 14).

    Der erkennende Senat (BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 14) hat in einem gleichgelagerten Fall bereits entschieden, daß der "Wiederauflebensanspruch" nicht daran scheitert, daß die neue, inzwischen wieder aufgelöste Ehe in der DDR geschlossen wurde, sofern dies - seit dem 1. Januar 1959 geschah (aaO. S 36 m.w.N.).

  • BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 926/94

    Abfindungsanspruch - Verringerung - Verfall

    Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, daß im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen dem Stammrecht (Grundanspruch, Gesamtanspruch) und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen unterschieden wird (BSGE 46, 51, 52; 7, 108, 110; Hauck/Haines, SGB I, Stand Dezember 1994, K § 38 Rz 4 und K § 40 Rz 3 c).
  • BSG, 30.05.1990 - 8 RKn 16/88

    Wiederaufleben einer Witwenrente bei Wiederheirat im Ausland

    Für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente genügt, daß der Anspruch im Zeitpunkt der Wiederverheiratung dem Grunde nach bestanden hatte, wie das beispielsweise beim Ruhen eines Rentenanspruchs der Fall ist (BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 14 und Urteil des Senats vom 7. Juni 1988 - 8/5a RKn 22/87 -).

    Der ursprüngliche, durch Wiederverheiratung weggefallene Hinterbliebenenrentenanspruch muß auf Vorschriften des Reichsrechts oder des Bundesrechts beruht haben (BSGE 46, 51, 52).

  • BSG, 21.01.1993 - 13 RJ 19/91

    Ehescheidung - Unterhaltsverzicht - Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente -

    Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, daß das Wiederaufleben eines Rentenanspruchs grundsätzlich nur möglich ist, wenn vorher ein solcher Anspruch bestanden hat (BSGE 14, 238; 16, 202, 203; 46, 51; SozR 2200 § 1291 Nr. 24; SozR 3-2200 § 1291 Nr. 4).
  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 73/85

    Vollwaisenrente - Adoption - Grundanspruch - Renteneinzelleistung -

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Unterscheidung des Stammrechts (Grundanspruch, Gesamtanspruch) von dem Recht auf jeweils fällig werdende Einzelleistungen übernommen (vgl. für die Krankenversicherung, Anspruch auf Krankengeld, BSGE 5, 4, 6; zum Rentenanspruch 2.B. BSGE 23, 62 f. = SozR Nr. 8 zu § 29 RVO; BSGE 34, 1, 4, 13 = SozR Nr. 24 aaO; SozR 2200 § 1291 Nr. 14).
  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96

    Altersruhegeld - DDR - Wohnsitzwechsel - Westniveau - Ostniveau - Rentenhöhe

    Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung, die u.a. der erkennende Senat z.B. in seinen Urteilen vom 28. Februar 1978 (BSGE 46, 51 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14) und vom 29. März 1990 (SozR 3-2200 § 1291 Nr. 1) zusammengefaßt hat, folgendes entschieden:.
  • BSG, 07.06.1988 - 5a RKn 22/87

    Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes -

    Die der Klägerin gewährte polnische Hinterbliebenenrente, die durch die zweite Eheschließung weggefallen ist, kann nicht Gegenstand des Wiederauflebens nach § 83 Abs. 3 RKG sein (vgl BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 14 mwN).

    Zwar genügt es für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwenrente, wenn der Anspruch dem Grunde nach bestanden hat, wie das beim Ruhen eines Rentenanspruchs der Fall ist (BSG SozR 2200 § 1291 Nr. 14).

  • BSG, 25.04.1990 - 4a RJ 51/87

    Zulässigkeit der Einbehaltung der Witwenabfindung iS. des § 1291 Abs. 2 S. 2 RVO

    Der 1. Senat hat im Urteil vom 15. März 1978 (aaO) seine davon abweichende Wortauslegung aus der Rechtspr des BSG hergeleitet, nach der für das Wiederaufleben der Witwenrente aufgrund der Auflösung der zweiten Ehe das Bestehen eines - antragsunabhängigen - "Rentenstammrechts" im Zeitpunkt der vorausgegangenen Wiederverheiratung genügt (vgl BSGE 16, 202, 203 = SozR Nr. 3 zu § 1291 RVO; SozR Nrn 16, 37 zu § 1291 RVO; BSGE 46, 51, 52 = SozR 2200 § 1291 Nr. 14; BSGE 47, 68, 70 = SozR 2200 § 1291 Nr. 18; SozR aaO Nr. 24).
  • BSG, 28.09.1978 - 5 RJ 30/77

    Anspruch auf Witwenrente - Wiederaufleben - Verschollener Ehemann - Gerichtliche

  • BSG, 29.09.1980 - 4 RJ 99/78
  • BSG, 31.05.1978 - 5 RKn 27/77
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